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Die zentralen Bundesorgane Der Bundesrat

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Die Funktionsweise des zentralen staatlichen Mechanismus wird maЯgeblich vom fцderalen Staatsaufbau der BRD geprдgt. Die Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Lдndern ist im Gnmdgesetz ausfьhrlich geregelt. Der Bundesrat hat insgesamt 41 Mitglieder.

Nach einem bestimmten Schlьssel (Art. 51 GG) entsendetjedes Bundesland drei bis fьnf Regierungsvertreter in den Bundesrat. Die Stimmen der Lдnder kцnnen nur einheitlich abgegeben werden. Seine Bildung, Zusammensetzung und Rechte verleihen dem Bundesrat einen eigenartigen Status. Seine Stellung im GesetzgebungsprozeЯ und die parteipolitische Blockbildung lassen den Bundesrat als eine zweite Kammer erscheinen. Da e rjedoch aus Ministem bzw. Senatoren der Lдnderregierungen besteht und nicht gewдhit wird, ist es ein zentrales Staats-organ besonderer Art. Im Bundesrat sind zumeist prominente Politiker von SPD, CDU, CSU und FDP vertreten. Seine Tдtigkeit wird deshalb von derjeweiligen parteipolitischen Konstellation in den Lдndem geprдgt.

„Staatsrecht bьrgerlicher Staaten ", Brl 1980

Цsterreich: Der Nationalrat

Die Republik Цsterreich besteht aus neun Bundeslдndern. Die gesetzgeben-de Gewalt fьr das gesamte Bundesgebiet steht dem Nationalrat und dem Bundes­rat zu. Der Nationalrat wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persцnlichen Wahlrechts der Mдnner und Frauen, die am Tage der Wahl das 20. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsдtzen des Verhaltniswahlrechts gewдhlt. Die zu vergebenden Parlamentssitze werden aufdie Wahlkreise derart aufgeteilt, daЯ jeder Wahlkreis mehrere Mandate erhдlt. Das gesamte Bundesgebiet umfaЯt 25 Wahlkreise. Die Mandate werden nach dem Verhдltnis geteilt, in dem sich die Zahl der fьr eine Partei abgegebenen Stimmen zur Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen befindet.

Der Nationalrat wдhlt fьr die Dauer seiner Gesetzgebungsperiode drei Vorsitzende (Prдsidenten), denen die Wahrung der Geschдftsordnung und die Aufrechterhaltung der Ordnung wдhrend der Sitzungen obliegt.

Die Gesetzgebungsperiode wдhrt vier Jahre und zerfдllt in Tagungen. Der Bundesprдsident setzt die Tagungen an, er kann auch auЯerordentliche Tagungen einberufen. Die SchlieЯung der Tagung erfolgt durch den Bundesprдsidenten auf BeschluЯ des Nationalrates.

Der Nationalrat ьbt gemeinsam mit dem Bundesrat das Recht der Gesetzgebung aus und ьberwacht die gesamte Verwaltungstдtigkeit der Bundesregierung und der ihr unterstellten Bundesbehцrden. Dem Wirkungskreis des Nationalrates gehцren: die Дnderung der Bundesverfassung, die Genehmigung von politischen und wirtschaftlichen Staatsvertrдgen, die Gesetzgebung ьber die Bundesfinanzen u.a.