Реферат: Die mundliche Verhandlung Die Einigung der Parteien - Refy.ru - Сайт рефератов, докладов, сочинений, дипломных и курсовых работ

Die mundliche Verhandlung Die Einigung der Parteien

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Die mьndliche Verhandlung. Die Einigung der Parteien

Die Leitimg der mьndlichen Verhandlung obliegt dem Vorsitzenden des Gerichts. Nach dem Aufruf der Sache ist die Verhandlung zu erцffnen und das Gericht vorzustellen. Vorzustellen ist auch der Staatsanwalt. Femer ist die Anwesenheit der Parteien festzustellen, Festzustellen ist auch, ob die geladenen Zeugen und Sachverstandigen erschienen sind. Nach ausreichender Klдrung des Sachverhalts hat der Vorsitzende die Verhandlung zu schlieЯen.

Der Vorsitzende hat die vom Gericht gefдllten Entscheidungen zu verkunden. Das Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens, besonders aber in der Ver­handlung, zu prьfen, ob der Rechtsstreit durch eine Einigung der Parteien beigelegt werden kann. Eine Einigung kann die vцllige oder teilweise Anerkennung des Klageanspruchs bzw, den vцlligen oder teilweisen Verzicht aufden Anspruch zur Folge haben. Sie kann auch einen KompromiЯ einschlieЯen. Die Einigung kann bis zum ErlaЯ des Urteils widerrufen werden.

Beweislast

Das bьrgerliche Recht knьpft Entstehung, Дnderung und Erlцschen von Rechten („Rechtsfolgen") an bestimmte tatsдchliche Vorgдnge („Tatbestдnde"). So fьhrt der AbschluЯ eines Vertrages zur Entstehung von Rechten und Pflichten der Vertragspartner; so kann die Beschдdigung einer fremden Sache die Entste­hung einer Schadenersatzpflicht nach sich ziehen; so bringt der Schuldner durch Zahlung die Forderung des Glдubigers zum Erlцschen.

Die Tatbestдnde, die eine Rechtsfolge nach sich ziehen, sind oft zwischen den Parteien streitig. Im ZivilprozeЯ versuchen die Parteien, das Vorliegen von Tatbestдnden, die ihnen gьnstig oder ungьnstig sind, zu beweisen bzw. zu widerlegen. Die wichtigsten (ungeschriebenen) Beweisregein sind folgende: Wer sich aufein Recht beruft, muЯ die Entstehung (den Erwerb) dieses Rechtes be­weisen. Wer dagegen behauptet, ein Recht seines Gegners sei erioschen, muЯ das Erlцschen des Rechts beweisen. Bleibt die zu beweisende Tatsache ungeklдrt, so wirkt sich das zum Nachteil des Beweispflichtigen aus. Tatsachen, die nach dem Gesetz vermutet werden (z.B. mit der Wendung „im Zweifel") brauchen nicht bewiesen zu werden, es ist die Sache des Gegners, Vermutungen zu widerlegen.