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Die Verhandlungen im Bundestagsplenum

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Der Bundestag hat das Recht, den SchluЯ und Wiederbeginn seiner Sitzung selbst zu bestimmen. Die Sitzungen des Bundestages werden nur von Ferien unterbrochen, er tagt also die ganze Wahlperiode hindьrch. BeschluЯfдhig ist das Plenum, wenn mehr als die Hдlfte seiner gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Fьr die BeschluЯfassung genьgt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn nicht im Grundgesetz etwas anderes bestimmt ist.

Nach der Geschдftsordnung werden verschiedene Abstimmungsformen im Plenum unterschieden:

1) einfache Abstimmung durch Handzeichen, Aufstehen oder Sitzenbleiben;

2) „Hammelsprung": Die Abgeordneten verlassen nach Aufforderung des Bundestagsprдsidenten den Saal und kommen durch 3 Tьren (die Ja-Tьr, die Nein-Tьr, die Stimmenthaltungstьr) wieder herein. An den betreffenden Tьren zдhlen die Schriftfьhrer laut die Abgeordneten.

3) Namentliche Abstimmung auf Antrag von 50 Mitgliedern bei besonders wichtigen Entscheidungen.

Verhandlungen des Bundestages

Die Verhandlungen des Bundestages werden grundsдtzlich цffentlich gefьhrt. Es kann aber mit Zwei-Drittel-Mehrheit die Цffentlichkeit ausgeschlossen werden. Soweit nicht ein anderes Quorum ausdrьcklich vorgeschrieben ist, ist der Bundestag beschluЯfдhig, wenn mehr als die Hдlfte der Abgeordneten im Sit­zungssaal anwesend ist. Zu einem BeschluЯ des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit das Grundgesetz nicht anderes be­stimmt. Setzt eine Vorschrift voraus, daЯ die Mehrheit der Mitglieder des Bun­destages zustimmt, so bedeutet das die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl (Art.121GG).

Der Bundestagsprдsident oder sein Stellvertreter leitet die Verhandlungen. Er kann kraft der Sitzungsdisziplin z.B. die Zuhцrertribьne rдumen lassen, wenn auf dieser randaliert wird. Er kann die Sitzung aussetzen. Gegen ungebьhrlichе Abgeordnete kann er MaЯnahmen verschiedener Schдrfe ergreifen: Verweisungen zur Sache, Ordnungsrufe, Wortentziehungen, AusschluЯ von derTeilnahme an den Verhandlungen bis zu 30 Sitzungstagen. Auch nachtrдgliche disziplinдre MaЯnahmen – etwa auf grund der Durchsicht der Protokolle - werden als zulдssig angesehen.

Sonderrechte der Abgeordneten

Jeder Abgeordnete genieЯt Immunitдt. Er kann nicht verhaftet oder in seiner Freiheit beschrдnkt werden wegen einer strafbaren Handlung mit Ausnahme dann, wenn er auf frischer Tat ertappt oder im Laufe des folgenden Tages verhaftet wird (Art. 46 GG). In allen Fдllen ist die Genehmigung des Bundestages erforderlich.

Jeder Abgeordnete genieЯt Indemnitдt. Er kann fьr seine Amtshandlungen nicht verantwortlich gemacht werden - mit Ausnahme von verleumderischen Beleidigungen. Die Indemnitдt erstreckt sich auf Abstimmungen und ДuЯerungen im Plenum des Bundestages, seiner Ausschьsse und Fraktionssitzungen, nicht auf ДuЯerungen auЯerhalb des Bundestages.

Nach Art. 47 haben die Abgeordneten das Zeugnisverweigerungsrecht. Ferner haben sie nach Art. 48 Anspruch auf einen Uriaub, der zur Vorbereitung einer Wahl erforderlich ist, Freifahrtberechtigung auf Verkehrsmittein der Bundesbahn sowie Anspruch aufeine angemessene, ihre Unabhдngigkeit sichernde Entschadigung.

Anhang

Grundgesetz fьr die Bundesrepublik Deutschland

vom 23. Mai 1949 III der Bundestag

Artikel 39

(1) Der Bundestag wird aufvier Jahre gewдhlt. Seine Wahlperiode endet vier Jahre nach dem ersten Zusammentritt oder mit seiner Auflцsung. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt, im Falle der Auflцsung spatestens nach sechzig Tagen.

(2) Der Bundestag tritt spдtestens am dreiЯigsten Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode des letzten Bundestages zusammen.

(3) Der Bundestag bestimmt den SchluЯ und Wiederbeginn seiner Sitzungen.

Artikel 46

(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen seiner ДuЯerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschьsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst auЯerhalb des Bundesta­ges zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht fьr verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daЯ er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Ta­ges festgenommen wird.